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   VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03   

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VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03 (https://dejure.org/2003,53205)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23.07.2003 - 8 A 236/03 (https://dejure.org/2003,53205)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 8 A 236/03 (https://dejure.org/2003,53205)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1997 - 22 A 1438/96

    Gemeinde; Erhebung von Kostenersatz für Abwasseruntersuchungen; Satzung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03
    Auf die Frage, in wessen Interesse die kostenverursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 14.03.1997, NVwZ-RR 1998, 198; VGH Mannheim, Urteil vom 16.08.2002, NJW 2003, 1066).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 73.88

    Altölproben

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03
    Erst mit dem Hinzutreten eines Maßstabs entfiele die - mit der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit unvereinbare - "Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, KStZ 1991, 52).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03
    Der Satzungsgeber hat bei der konkreten Gestaltung der Satzung den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit zu beachten (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, BGBl. I S. 530).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02

    Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; pVV aus

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.07.2003 - 8 A 236/03
    Auf die Frage, in wessen Interesse die kostenverursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 14.03.1997, NVwZ-RR 1998, 198; VGH Mannheim, Urteil vom 16.08.2002, NJW 2003, 1066).
  • VG Magdeburg, 26.04.2004 - 9 B 665/03
    Diese Befugnis erstreckt sich indes nicht auf die Regelung von Kosten, die etwa im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung, dem Betrieb oder der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung bzw. dem Anschluss daran anfallen und der Gemeinde dem Bürger auferlegt werden sollen (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, U. v. 23.07.2003, 8 A 236/03).
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